§ 96 UmwGAnzuwendende VorschriftenAuf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. |
§ 96 UmwGAnzuwendende VorschriftenAuf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. |