§

§ 3 URüV

Wertänderungen

Wird für die Rückgabe eine Bilanz gefertigt, weil sich die Vermögenslage gegenüber der D-Markeröffnungsbilanz verändert hat und diese Änderungen nicht durch Berichtigung nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes berücksichtigt werden können, so sind in dieser Bilanz die Vermögensgegenstände, Schulden und Sonderposten mit den Werten anzusetzen, die sich bei Anwendung des D-Markbilanzgesetzes auf den Stichtag der Bilanz ergeben.