§

§ 21 UrhDaG

Anwendung auf verwandte Schutzrechte

(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.

(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.