§ 87g UrhGRechte des Presseverlegers(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
(3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. |