§ 1 WerkeRegVForm des Antrags(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen. (2) In dem Antrag sind anzugeben
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§ 1 WerkeRegVForm des Antrags(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen. (2) In dem Antrag sind anzugeben
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