§ 5 WerkeRegVKosten(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben: (2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden. (3) (weggefallen) |