§

§ 5 WerkeRegV

Kosten

(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

1.bei einem Werk12 Euro;2.bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,  a)für das erste Werk12 Euro;b)für das zweite bis zehnte Werk je5 Euro;c)ab dem elften Werk je2 Euro.

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)