§

§ 18e UStG 1980

Bestätigungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

1.
dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
2.
dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters;
3.
dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.


§ 15Vorsteuerabzug
§ 15aBerichtigung des Vorsteuerabzugs
§ 16Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
§ 17Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 18Besteuerungsverfahren
§ 18aZusammenfassende Meldung
§ 18bGesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
§ 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 18dVorlage von Urkunden
§ 18eBestätigungsverfahren
§ 18fSicherheitsleistung
§ 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
§ 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
§ 19Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
§ 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro