§

§ 22a UStG

Fiskalvertretung

(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.

(2) Zur Fiskalvertretung sind die in § 3 Nr. 1 bis 3 und § 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen befugt.

(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.


§ 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
§ 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
§ 19Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
§ 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
§ 22Aufzeichnungspflichten
§ 22aFiskalvertretung
§ 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters
§ 22cAusstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
§ 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt
§ 22eUntersagung der Fiskalvertretung
§ 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
§ 23Allgemeine Durchschnittsätze
§ 23aDurchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 24Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 25Besteuerung von Reiseleistungen