§

§ 22c UStG

Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2.
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3.
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.


§ 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
§ 19Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
§ 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
§ 22Aufzeichnungspflichten
§ 22aFiskalvertretung
§ 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters
§ 22cAusstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
§ 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt
§ 22eUntersagung der Fiskalvertretung
§ 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
§ 23Allgemeine Durchschnittsätze
§ 23aDurchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 24Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 25Besteuerung von Reiseleistungen
§ 25aDifferenzbesteuerung
§ 25bInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte