§ 16 UZwGBeamtenrechtliche RahmenvorschriftFür die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden. |
§ 16 UZwGBeamtenrechtliche RahmenvorschriftFür die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden. |