Art 5 VerdOrdenStat(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt. |
Art 5 VerdOrdenStat(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt. |