§ 7 VerkEHKflAusbVSchriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. |