§ 15 VerkLGZuständige Verwaltungsbehörde bei OrdnungswidrigkeitenVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 genannte zuständige Behörde. |
§ 15 VerkLGZuständige Verwaltungsbehörde bei OrdnungswidrigkeitenVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 genannte zuständige Behörde. |