§

§ 10 VerkPBG

(1) Die Anlegung und der Betrieb neuer Verkehrsflughäfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. Die Planfeststellungsbehörde regelt den Betrieb des Flughafens und legt den Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes fest. Nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ist eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zu erteilen.

(2) (weggefallen)