§

§ 20 VerkSiG

Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2

Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.