§ 8a VermAnlGGültigkeit des VerkaufsprospektsEin Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird. |
§ 8a VermAnlGGültigkeit des VerkaufsprospektsEin Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird. |