§ 12 VermGStaatlich verwaltete Unternehmen und UnternehmensbeteiligungenDie Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme. |