§ 14a VermGWerterhöhungen durch den staatlichen VerwalterFür Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend. |
§ 14a VermGWerterhöhungen durch den staatlichen VerwalterFür Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend. |