§ 18a VermGRückübertragung des GrundstücksDas Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
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§ 18a VermGRückübertragung des GrundstücksDas Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
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