§

§ 12 VerpackG

Ausnahmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für

1.
Mehrwegverpackungen,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
4.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.