§ 13 VersAusglGTeilungskosten des VersorgungsträgersDer Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. |
§ 13 VersAusglGTeilungskosten des VersorgungsträgersDer Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. |