§ 16 VerschG(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (2) Den Antrag können stellen:
(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen. (4) (weggefallen) |