§

§ 2 VersRuhG

(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.

(2) Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. Will das Bundesamt für Soziale Sicherung in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.

(3) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.