§ 125 VGGAufsicht(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes. |
§ 125 VGGAufsicht(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes. |