§

§ 134 VGG

Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes

Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an die Vorgaben dieses Gesetzes an.