§ 136 VGGÜbergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des AufsichtsgremiumsErklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. |
§ 136 VGGÜbergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des AufsichtsgremiumsErklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. |