§ 26 VGGVerwendung der Einnahmen aus den RechtenDie Verwertungsgesellschaft darf die Einnahmen aus den Rechten nur zu folgenden Zwecken verwenden:
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§ 26 VGGVerwendung der Einnahmen aus den RechtenDie Verwertungsgesellschaft darf die Einnahmen aus den Rechten nur zu folgenden Zwecken verwenden:
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