§ 33 VGGBeschwerdeverfahren(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren. (2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen. |