§ 52e VGGAnwendung auf verwandte SchutzrechteDie Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden. |
§ 52e VGGAnwendung auf verwandte SchutzrechteDie Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden. |