§ 60 VGGNicht anwendbare Vorschriften(1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden. (2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend. |