§ 2 VSchwKrSchVImpfverbot(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen. |