§

§ 3 VSGZustV

Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten

(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

1.
die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;
2.
(weggefallen)
3.
Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,im übrigendas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
4.
Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
5.
Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;
6.
Flughäfendie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
7.
Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
8.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen
a)
für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgabendie höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;
b)
für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgabendas Bundesamt für Güterverkehr;
c)
im übrigendie unteren Verkehrsbehörden der Länder;
9.
sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.