§ 4 VStG 1974Bemessungsgrundlage(1) Der Vermögensteuer unterliegt
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet. |
§ 4 VStG 1974Bemessungsgrundlage(1) Der Vermögensteuer unterliegt
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet. |