§ 129 VVGAbweichende VereinbarungenVon den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. |
§ 129 VVGAbweichende VereinbarungenVon den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. |