§ 175 VVGAbweichende VereinbarungenVon den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. |
§ 175 VVGAbweichende VereinbarungenVon den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. |