§ 22 VVGArglistige TäuschungDas Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. |
§ 22 VVGArglistige TäuschungDas Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. |