§ 42 VVGAbweichende VereinbarungenVon § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. |
§ 42 VVGAbweichende VereinbarungenVon § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. |