§ 2 VwDVGDaten der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind: - 1.
- Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Wirtschaftszweig,
- 4.
- Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
- 5.
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- 6.
- Besteuerungsform,
- 7.
- Dauerfristverlängerung,
- 8.
- Voranmeldungszeitraum,
- 9.
- Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
- 10.
- Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 11.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 12.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
- 13.
- Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
- 14.
- Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.
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