§

§ 18 VwRehaG

Übergangsregelung

Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.