§ 25 WPflGPersonalakten ungedienter WehrpflichtigerFür die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend. |
§ 25 WPflGPersonalakten ungedienter WehrpflichtigerFür die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend. |