§ 50 WPflGZuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
§ 50 WPflGZuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |