§

§ 7 WertAusglG

Eine Ausgleichsverpflichtung nach diesem Gesetz besteht nicht, soweit

a)
für die Verbindung der Sache mit dem Grundstück andere als öffentliche Mittel aufgewendet worden sind; das gilt entsprechend, soweit für die Verbindung der Sache mit einem Grundstück im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigene Mittel dieser Körperschaft verwendet worden sind,
b)
der Ausgleich auf andere Weise, insbesondere durch Verrechnung mit Ansprüchen auf Entschädigung für während der Dauer der Inanspruchnahme eingetretene Schäden oder durch Abzug von der Entschädigung für die Überlassung der Nutzung oder des Gebrauchs des Grundstücks erfolgt ist.