§ 1 WFAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. |
§ 1 WFAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. |