§ 12 WGSVGGleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit PflichtbeitragszeitenAls Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind. |