§ 95 WHGEntschädigung für Duldungs- und GestattungsverpflichtungenSoweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten. |
§ 95 WHGEntschädigung für Duldungs- und GestattungsverpflichtungenSoweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten. |