§ 13 WindSeeGErrichtung und Betrieb von Offshore-AnbindungsleitungenDie Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes. |