§

§ 16 WindSeeG

Gegenstand der Ausschreibungen

Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.