§ 25 WindSeeGErstattung von Sicherheiten an Bieter ohne ZuschlagDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 erhalten hat. |
§ 25 WindSeeGErstattung von Sicherheiten an Bieter ohne ZuschlagDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 erhalten hat. |