§ 35 WindSeeGFlächenbezug des ZuschlagsDie Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt. |
§ 35 WindSeeGFlächenbezug des ZuschlagsDie Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt. |