§ 36 WindSeeGZuschlagswert und anzulegender Wert(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert. (2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert. |
§ 36 WindSeeGZuschlagswert und anzulegender Wert(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert. (2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert. |